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AGB

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Allgemeine Mietbedingungen Version 1/2018 zur Preis und Saisonliste www.rv-berger.de

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt 1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Fahrzeugs. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. 1.2 Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere
der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. 1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Über- und Rückgabeprotokoll.

2. Mindestalter, Führerschein Das Mindestalter des Mieters bzw. der Fahrer beträgt 21 Jahre, Führerschein Klasse 3
für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg. Die Fahrer müssen mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

3. Mietpreise, Versicherungen 3.1 Als Mietpreis gilt grundsätzlich der Preis ab Vermietstation aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist.(www.rv-berger.de)
3.2 Die Mietpreise beinhalten: Bei Einbruch, Diebstahl, Feuer und Glasbruch gilt eine SB von 500,-€. Bei Unfällen und Beschädigungen die nicht durch ein Einbruch stammen gilt eine SB von max. 1500,-€ pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit 8 Mio €, Schutzbriefleistungen. Unbegrenzte Kilometer bei Anmietung von mehr als
14 Tage. Ausnahme anderer Vereinbarung die der Schriftform bedürfen.
3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurück gebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 10,- € brutto zzgl. Literpreis an. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde Euro 35,-, (höchstens jedoch den dreifachen Mietpreis der laufenden Saison für jeden verspäteten Tag) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter,
die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten
Fahrzeugübernahme geltend macht. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

4. Rücktritt und Umbuchung 4.1 Bei Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 60 Tage vor Fahrtantritt 30 % des Mietpreises; vom 59. bis 22. Tag vor Fahrtantritt 50 % des Mietpreises; ab 21. Tag 80 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Bei Rücktritt oder Nichtabholung mit Sonderkonditionen wird immer der Original Mietpreis der jeweiligen Saison berechnet 4.2 Der dem Mieter übergebende Mietvertrag kann gebührenfrei bis zu 21 Tage einmalig vor Mietbeginn für gleiche Saisonpreise umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer vom höchsten Mietvertrag ausgehend berechnet.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution 5.1 Die Kaution von 1500,- € muss bei Abholung in bar hinterlegt werden und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Endabnahme durch den Vermieter zurückerstattet. 5.2 Bei Buchung vor Ort sind 30% der Miete sofort, der Rest spätestens bei Abholung fällig. Bei Onlinebuchung ist die Restzahlung 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Der Mieter kann den Mietzins auf eines der umstehenden Konten überweisen. Eine nicht rechtzeitige Überweisung oder Hinterlegung der Kaution hat der Mieter kein Anrecht auf das Fahrzeug bis der Mietzins und die Kaution dem Vermieter übergeben ist. 5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

6. Haftung, 6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang der SB vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter seine Erfüllungs- gehilfen in vollem Umfang des Schadens wenn er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit herbeigeführt wurde. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er
a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt. b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.
c) Bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe- oder breite sowie Rangierschäden haftet der Mieter am Mietfahrzeug in voller Höhe.
6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum. 6.4 Für Verkehrs- und Ordnungsvergehen des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen haften diese selbst. Treffen den Vermieter Kosten und Gebühren, wird er freigestellt.
6.5 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Eine vereinbarte Haftungsfreistellung gem. Ziff. 6.2 bezieht sich auf Schäden dieser Art nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Diese Regelung gelten für die jeweils Berechtigten Fahrer. 6.6 Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt nicht die Haftungsfreistellung.

7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot 7.1 Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurück zu geben. 7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. 7.3. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8. Verhalten bei Unfällen und Beschädigungen 8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Des Weiteren ist das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich ohne Mietrückzahlung an der Mietstation zurück zugeben. Bei Verstoß dieser Vereinbarung haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Er ist weiter verpflichtet jeden Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen
Ferner hat er unverzüglich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.

9. Reparaturen 9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 75,-€ ohne Rücksprache, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. 9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, auf den Vermieter mit Pol. Kennzeichen ausgestellt, sowie der ausgetauschten Teile vom Vermieter erstattet, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6). 9.3 Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter welche der Vermieter nicht zu vertreten hat sind ausgeschlossen, auch beim Ausfall des Fahrzeuges wegen technischer Probleme, es sei dem Vermieter ist ein Verschulden nachzuweisen.
9.4 Für sämtliche Reparaturen dürfen nur FIAT Vertragswerkstätten bzw. Vertragswerkstätten des jeweiligen Basisfahrzeug-Herstellers beauftragt werden.

10. Berechtigte Fahrer 10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie des Ehepartners und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind. 10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.

11. Verbotene Nutzung 11.1 Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung, für Nutzungen die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren geeignetem und vorgesehenem Gelände. 11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet und insbesondere sämtliche Ausstellfenster geschlossen sind.

12. Übergabe, Rücknahme 12.1 Der Mieter erhält bei Übergabe eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Die Einweisung wird mit Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt. 12.2 Übergabe: Montag bis Freitag 16-17.30 Uhr; Rückgabe: Montag bis Freitag 9-11 Uhr. An Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter mindestens 90,-€ in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter mindestens 80,-€ in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

13. Ersatzfahrzeug Kann das gemietete Fahrzeug beim Vermieter nicht innerhalb von einem Werktag bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

14. Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Euro-Mitgliedsländern sind möglich und müssen spätesten bei Fahrzeugübernahme bekannt gegeben werden. Eine nicht vorige Bekanntgabe schließt Auslandfahrten grundsätzlich aus. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

15. Ausschlussfrist, Verjährung 15.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Übergabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt und der Vermieter dies verschuldet hat.
15.2 Vertragliche Ansprüche des Vermieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren nach ein Jahr nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Vermieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zur Klärung unterbrochen. 15.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten 16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter/ die Vermietstation seine persönlichen Daten speichert. 16.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

17. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

18. Schlussbestimmungen. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Der Anmietung eines Reisemobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistung (Reiseveranstaltung).

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